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Nutzungsrechte: Basis für eine differenzierte und gerechte Abrechnung

Richterhammer

Nutzungsrechte sind ein heikles Thema. In der Zusammenarbeit zwischen Gestaltern und Kunden können sie schnell für Verwirrung und Verstimmung sorgen – zum Beispiel dann, wenn erst beim Blick auf die Rechnung klar wird, dass die Gestaltungsleistung an sich und das Recht zur Verwendung der entstanden Gestaltungselemente separat berechnet werden und die entsprechenden Kosten nicht im Budget eingeplant waren. Damit es so weit nicht kommt, hilft nur eins: transparente Information. In diesem Beitrag erklären wir, wie wir als Gestalter arbeiten, wie wir kalkulieren und warum Nutzungsrechte kundenfreundlicher sind als Pauschalhonorare.

Als Gestalter und Designer schaffen wir künstlerische Inhalte. Damit halten wir auch das Urheberrecht an diesen Werken. Es kann weder übertragen oder verkauft werden, sondern lediglich vererbt werden. Anders als z. B. bei Marken, die zunächst registriert werden müssen, um geschützt zu sein, entstehen Urheberrechte automatisch. In den Nutzungsrechten wird dagegen festgelegt, wer urheberechtlich geschützte Inhalte unter welchen Bedingungen nutzen darf.

Doch wann genau spricht man eigentlich von künstlerischen Inhalten? Hier kommt der Begriff der „Schöpfungshöhe“ ins Spiel: Die ist gegeben, wenn das entstandene Produkt eine persönliche geistige Schöpfung ist – wobei „persönlich“ bedeutet, dass ein Mensch am Schöpfungsprozess maßgeblich mitgewirkt hat. Urheberechtlich können u. a. folgende Elemente sein:

  • Grafiken
  • Signets / Logos / Wort-Bild-Marken
  • Illustrationen
  • Fotos
  • Texte

Nehmen wir an, Sie als Auftraggeber haben ein neues Unternehmenslogo in Auftrag gegeben. Entwirft der Gestalter ein individuell auf Sie zugeschnittenes Logo, das die notwendige Schöpfungshöhe aufweist, verfügt er automatisch über die Urheberrechte an diesem Logo. Damit Sie als Auftraggeber das entstandene Logo für wirtschaftliche Zwecke nutzen dürfen, vereinbaren Sie mit dem Gestalter Nutzungsrechte. Diese stellen einen eigenständigen Vermögenswert dar, sind also eine Art Ware. Die Kosten für die Nutzungsrechte am Logo werden anhand transparenter Parameter berechnet: Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungsgebiet und Nutzungsumfang (siehe weiter unten).

Bei Logos ist es üblich, dass sich beide Vertragsparteien auf ein vollständiges Nutzungsrecht einigen. Dieses würde Ihnen als Kunde erlauben, das Logo ohne räumliche oder zeitliche Einschränkungen und für verschiedenste Zwecke zu verwenden. Anders liegt der Fall, wenn ein Logo für eine zeitlich begrenzte Kampagne entwickelt wird, beispielsweise für eine Veranstaltung im Jahr 2022. Dann vereinbaren Sie mit dem Gestalter ein zeitlich klar eingegrenztes Nutzungsrecht, das Ihnen z.B. erlaubt, das Logo auf Print-Werbemedien und Ihrem Instagram-Kanal zu verwenden. Ist der Zeitraum abgelaufen, darf das Logo nicht mehr verwendet werden. Planen Sie dagegen im Jahr 2025 eine Neuauflage der Veranstaltung, müsse neue Nutzungsrechte vereinbart werden. Ähnliches gilt auch für Illustration, Fotografie und andere Designdienstleistungen.

Um den Umfang der Nutzung künstlerischer Inhalte zu definieren, haben sich vier Nutzungsparameter bewährt. Erarbeitet wurden sie von der Allianz deutscher Designer (AGD) in einem Vergütungstarifvertrag Design. Unterschieden wird zwischen:

  • Nutzungsumfang (einfach, ausschließlich)
  • Nutzungsgebiet (regional, national, europaweit, weltweit)
  • Nutzungsdauer (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt)
  • Nutzungsintensität (gering, mittel, groß, umfangreich)

Darüber hinaus können weitere Fragen eine Rolle spielen: Wird ein Design nur im Print oder auch digital genutzt? Wie hoch ist die Auflage eines Magazins?

Im besten Fall werden Details zu den Nutzungsrechten bereits zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen Gestalter und Kunden festgehalten und geklärt. Das kann in Form eines Vertrages oder eines unterschriebenen Angebots zwischen beiden Parteien geschehen. Meist findet sich das Nutzungsrecht in einem separaten Absatz wieder. Sollte dies nicht der Fall sein und wurde nichts anderes festgelegt, gilt rein rechtlich in Deutschland das Urheberrechtsgesetz. Dieses besagt, dass sich das Nutzungsrecht aus dem Vertragszweck ergibt – also daraus, wie das jeweilige Produkt beschrieben wird, z. B.: „Erstellung einer Illustration für den 50. Jahrestag der Firma X für eine Instagram-Kampagne.“ In dem Titel sollten die Nutzungsparameter von oben mit eingearbeitet sein. Sollten Sie sich unsicher sein, fragen Sie am besten einfach nochmal nach. Das empfiehlt sich schon deswegen, weil sich im Prozess der Zusammenarbeit häufig noch weitere Aufträge und Aufgaben ergeben, die in der Praxis nicht immer vertraglich abgeklärt sind.

FOTOGRAFIE: Möchte ein Kunde ein bestimmtes Foto eines Fotografen für seine Website nutzen, kann er bei diesem Nutzungsrechte erwerben. Soll dieses Bild ein „Markenzeichen“ für das Unternehmen werden, kann er die ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben – der Fotograf darf das Bild dann nicht mehr an andere verkaufen. Beim einfachen Nutzungsrecht dürfte er das. Wenn das Foto explizit für die Website erworben wurde, ob ausschließlich oder einfach, heißt das allerdings nicht, dass es auch im Kundenmagazin abgedruckt werden darf. Des Weiteren muss der Urheber am Bild immer genannt und ausgewiesen werden.

PRINT: Das Layout von Broschüren, Büchern oder Magazinen ist nicht immer urheberrechtlich geschützt. Es kann jedoch gestalterische Elemente mit einer entsprechenden Schöpfungshöhe beinhalten. Für diese müssten dann Nutzungsrechte vereinbart werden.

Nutzungsrechte: Voraussetzung für eine differenzierte Abrechnung

Auch wenn der Umgang mit Nutzungsrechten auf den ersten Blick sehr kompliziert zu sein scheint: Für Sie als Kunde bringt die getrennte Abrechnung einen klaren Vorteil mit sich – Sie bezahlen nur für das, was Sie auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Wenn Sie – aus welchem Grund auch immer – beschließen, das entstandene Produkt nicht zu verwenden, zahlen Sie lediglich das Honorar für die erbrachte Gestaltungsleistung, keine Nutzungsrechte. Wenn Agenturen und Freelancer keine Nutzungsrechte kalkulieren, finden sich die entsprechenden Kosten oft „versteckt“ in den Stundensätzen. Das vereinfacht die Sache auf den ersten Blick – es fehlt dann aber die Basis für eine differenzierte, nutzungsgerechte Abrechnung.

FAZIT: DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK

In den Nutzungsrechten wird festgeschrieben, wer wie zu welchen Konditionen urheberrechtlich geschützte künstlerische Inhalte verwendet darf. Sie ist ein essenzieller Bestandteil der Vergütung von Gestaltern für ihre kreative Arbeit. Bei den geschützten Inhalten kann es sich z. B. um Grafiken, Illustrationen und Fotos. Um Sicherheit mit Blick auf Ihre Kalkulation zu haben und spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte die Frage der Nutzungsrechte gleich zu Beginn des Projekts transparent geregelt werden – entweder als Teil des Angebotes oder in einem separaten Vertrag. Wir von PULS 13 nehmen uns gern Zeit für Ihre Fragen zum Thema.

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